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§ 1 Florist/Floristin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Lehrberuf Florist/Floristin

§ 1

(1) Der Lehrberuf Florist/Floristin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Florist oder Floristin) zu bezeichnen.

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