Lehrberuf Fleischverarbeitung
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Fleischverarbeitung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fleischverarbeiter oder Fleischverarbeiterin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Gesetzesnummer
20000755
Dokumentnummer
NOR40008436
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