Anlage
I. Fischereirechte
§ 1.
(1) Das Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes ist die ausschließliche Berechtigung, in jenem Wasser, auf welches sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), Fische, Krustentiere und Muscheln zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
(2) Wasserfrösche dürfen in Fischwässern nur vom Fischereiberechtigten oder mit seiner Erlaubnis gefangen werden.
(3) Die für die Fische im allgemeinen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß auch für die anderen vorgenannten Wassertiere anzuwenden.
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