§ 1 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.2002

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 94/2002

I. Fischereirechte.

§ 1.

(1) Das Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes ist die ausschließliche Berechtigung, in jenem Wasser, auf welches sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), Fische, Krustentiere und Muscheln zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.

(2) Die für die Fische im allgemeinen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß auch für die anderen vorgenannten Wassertiere anzuwenden.

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