Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Finanz- und Rechnungswesenassistent bzw. Finanz- und Rechnungswesenassistentin) zu bezeichnen.
Schlagworte
Finanzassistenz
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20011052
Dokumentnummer
NOR40221163
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