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§ 1 FH-MTD-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2006

1. Abschnitt

Kompetenzen und Ausbildung Kompetenzen

§ 1.

Im Rahmen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten ist sicherzustellen, dass die Absolventen oder Absolventinnen mindestens folgende Kompetenzen erworben haben:

  1. 1. die der jeweiligen Sparte entsprechenden fachlich-methodischen Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 7,
  2. 2. sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen gemäß der Anlage 8 und
  3. 3. wissenschaftliche Kompetenzen gemäß der Anlage 9.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004516

Dokumentnummer

NOR40073705

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