1. Abschnitt
Kompetenzen und Ausbildung Kompetenzen
§ 1.
Im Rahmen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten ist sicherzustellen, dass die Absolventen oder Absolventinnen mindestens folgende Kompetenzen erworben haben:
- 1. die der jeweiligen Sparte entsprechenden fachlich-methodischen Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 7,
- 2. sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen gemäß der Anlage 8 und
- 3. wissenschaftliche Kompetenzen gemäß der Anlage 9.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20004516
Dokumentnummer
NOR40073705
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