§ 1 Festsetzung von Pauschalvergütungen für verlängerte Dienstpläne im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 1.

(1) Die monatliche Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan, die den in den §§ 3, 4 und 5 der Verordnung der Bundesregierung vom 10. Dezember 1974, BGBl. Nr. 799, angeführten Beamten gebührt, wird wie folgt festgesetzt und beträgt

  1. 1. für Omnibuslenker und Fahrgelderheber im Postautodienst sowie für Lenker der Landkraftposten und Kraftgüterposten bei einer Verlängerung der für sie vorgesehenen Wochendienstzeit im Ausmaß von wöchentlich
  1. 1 Stunde1.45 vH
  1. 2 Stunden2.84 vH
  1. 3 Stunden4.16 vH
  1. 4 Stunden5.43 vH
  1. 5 Stunden6.64 vH
  1. 6 Stunden7.80 vH
  1. 7 Stunden8.91 vH
  1. 8 Stunden9.99 vH
  1. 9 Stunden11.01 vH
  1. 11 Stunden12.96 vH
  1. 12 Stunden13.87 vH
  1. 13 Stunden14.76 vH
  1. 14 Stunden15.61 vH
  1. 15 Stunden16.43 vH
  1. 16 Stunden17.23 vH
  1. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung,
  1. 2. für Beamte des Bahnpostdienstes und des Postbegleitungsdienstes auf Straßenpostkursen bei einer Verlängerung der für sie vorgesehenen Wochendienstzeit im Ausmaß von wöchentlich

 

in der Verwendungsgruppe

 

B und C

D

E

1 Stunde

1.66

1.45

1.21 vH

2 Stunden

3.24

2.84

2.36 vH

3 Stunden

4.76

4.16

3.47 vH

4 Stunden

6.21

5.43

4.52 vH

5 Stunden

7.60

6.64

5.53 vH

6 Stunden

8.93

7.80

6.50 vH

    

  1. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und
  1. 3. für Beamte des Heimaufsichtsdienstes in den von der Post- und Telegraphenverwaltung geführten Lehrlingsinternaten 8.93 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

(2) Für Omnibuslenker und Fahrgelderheber im Postautodienst, die den Fahrscheinverkauf mit Fahrscheindruckern besorgen, wird die nach Abs. 1 Z 1 festgesetzte monatliche Pauschalvergütung um jeweils 2 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung erhöht.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008345

Dokumentnummer

NOR12097597

alte Dokumentnummer

N61975108170

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