§ 1 Festsetzung von Durchschnittssätzen für abziehbare Repräsentationsaufwendungen und die damit zusammenhängenden Vorsteuerbeträge

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.1976

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1976 (§ 3 BGBl. Nr. 350/1976)

§ 1.

Steuerpflichtigen, die Ausfuhrumsätze tätigen, werden Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen gewährt.

Diese Durchschnittssätze betragen

2 v. T. für die ersten ...................... 5 000 000 S,

1 v. T. für die weiteren .................... 10 000 000 S,

0,5 v. T. für alle weiteren Teile

des Gesamtbetrages der im Wirtschaftsjahr entstandenen Forderungen

aus Ausfuhrumsätzen (§ 20 Abs. 1 Z 3 des Einkommensteuergesetzes

1972 bzw. § 16 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1966).

Voraussetzung für die Gewährung der Durchschnittssätze ist, daß der Steuerpflichtige dem Finanzamt die Höhe der Ausfuhrumsätze bekanntgibt.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004223

Dokumentnummer

NOR12046405

alte Dokumentnummer

N3197610527N

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