§ 1.
(1) Zu den im Notariatstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 604/1978, BGBl. Nr. 99/1985 und BGBl. II Nr. 149/1997, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 20 vH festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildendenAnlage festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Gesetzesnummer
20012554
Dokumentnummer
NOR40260878
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