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§ 1 Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2023

§ 1.

(1) Zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 603/1978, BGBl. Nr. 100/1985, BGBl. II Nr. 148/1997 und BGBl. II Nr. 217/2010, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 30 vH festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildendenAnlage festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012555

Dokumentnummer

NOR40260882

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