§ 1 Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1973

Tritt mit 31.12.1998 außer Kraft, soweit sich diese Verordnung auf Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte bezieht (Art. VIII Abs. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 6/1999).

§ 1.

Den Wachebeamten des Gendarmeriedienstes, des Sicherheitswachdienstes, des Wachdienstes in Polizeigefangenenhäusern, des Kriminaldienstes und des Kriminal-Vorbereitungsdienstes sowie den Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden gebührt für jede dienstliche Tätigkeit während der Nachtstunden (22.00 bis 06.00 Uhr) eine Aufwandsentschädigung.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10008302

Dokumentnummer

NOR12096467

alte Dokumentnummer

N61973105570

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