§ 1 Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Mindestlohntarif

für im Haushalt Beschäftigte für Österreich M 7/2014/XXV/99/1 Geltungsbereich

§ 1

Dieser Mindestlohntarif gilt:

  1. 1. Räumlich: für das Bundesgebiet der Republik Österreich;
  2. 2. fachlich und persönlich: für Arbeitnehmer/innen, die unter den I. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes vom 14. Dezember 1973, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, und
  1. a) unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAngG) vom 23. Juli 1962, BGBl. Nr. 235, in der jeweils geltenden Fassung, fallen;
  2. b) nicht unter das HGHAngG fallen, jedoch bei Arbeitgeber/innen,

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