materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 354/2024
Mindestlohntarif
für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, ‑krippen und –horten (Privatkindertagesheimen) M 22/2023/XXII/96/2 Geltungsbereich
§ 1.
Dieser Mindestlohntarif gilt für:
- 1. Fachlich:
- Privatkindergärten, kinderkrippen, horte (Privatkindertagesheime) und kindergruppen, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
- a) weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
- b) nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
- 2. Räumlich: Republik Österreich.
- 3. Persönlich:
- Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieser Privatkindergärten, kinderkrippen und horte (Privatkindertagesheime), die über keine pädagogische Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1, 2, 5 oder 6 oder § 4 Abs. 1 des Mindestlohntarifes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen (M 21/2023/XXII/96/2) verfügen, und als Helferinnen und Helfer, Assistentinnen und Assistenten oder Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer sowie
- Hilfskräfte, die z. B. in der Reinigung der oben genannten Einrichtungen oder in privaten Kindergruppen beschäftigt werden
Schlagworte
Privatkrippe, Privatkinderkrippe, Privathort, Privatkindergruppe
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024
Gesetzesnummer
20012434
Dokumentnummer
NOR40257654
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