§ 1 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuer/innen für Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Mindestlohntarif

für Hausbetreuer/innen für Österreich M 1/2015/XXVI/99/1 Geltungsbereich

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

  1. a) Räumlich: Dieser Mindestlohntarif gilt für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
  2. b) Persönlich: Dieser Mindestlohntarif gilt für Arbeitnehmer/innen, die mit einer oder mehreren der folgenden Aufgaben betraut sind:
  1. 1. Reinhaltung
  2. 2. Wartung
  3. 3. Beaufsichtigung
  4. 4. Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften

    und für deren Arbeitgeber/innen, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/in der Hausbetreuer/in weder Mitglieder einer gesetzlichen Interessenvertretung noch einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung sind.

  1. c) Fachlich: Für die unter lit. b Z 1 bis 4 genannten Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese von einem/einer Arbeitnehmer/in auf einer Liegenschaft oder mehreren Liegenschaften verrichtet werden.

Schlagworte

Hausbetreuerin, Arbeitnehmerin, Arbeitgeberin

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017

Gesetzesnummer

20009334

Dokumentnummer

NOR40175730

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