Mindestlohntarif
für Hausbetreuer/innen für Österreich M 1/2015/XXVI/99/1 Geltungsbereich
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
- a) Räumlich: Dieser Mindestlohntarif gilt für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
- b) Persönlich: Dieser Mindestlohntarif gilt für Arbeitnehmer/innen, die mit einer oder mehreren der folgenden Aufgaben betraut sind:
- 1. Reinhaltung
- 2. Wartung
- 3. Beaufsichtigung
- 4. Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften
und für deren Arbeitgeber/innen, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/in der Hausbetreuer/in weder Mitglieder einer gesetzlichen Interessenvertretung noch einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung sind.
- c) Fachlich: Für die unter lit. b Z 1 bis 4 genannten Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese von einem/einer Arbeitnehmer/in auf einer Liegenschaft oder mehreren Liegenschaften verrichtet werden.
Schlagworte
Hausbetreuerin, Arbeitnehmerin, Arbeitgeberin
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017
Gesetzesnummer
20009334
Dokumentnummer
NOR40175730
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