§ 1 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Tirol

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 340/2024

Mindestlohntarif

für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger – Tirol M 12/2023/XXVI/99/12 Geltungsbereich

§ 1.

Dieser Mindestlohntarif gilt:

  1. 1. Räumlich: für das Bundesland Tirol;
  2. 2. persönlich und fachlich: für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, Anwendung findet und deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
  1. a) die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Hausbesorgerinnen und Hausbesorgern nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
  2. b) wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024

Gesetzesnummer

20012439

Dokumentnummer

NOR40257684

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