materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 314/2018
Mindestlohntarif
für Hausbesorger/innen – Steiermark
M 19/2017/XXVI/99/19
Geltungsbereich
§ 1.
Dieser Mindestlohntarif gilt:
- 1. Räumlich: für das Bundesland Steiermark;
- 2. persönlich und fachlich: für Hausbesorger/innen, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, Anwendung findet und deren Arbeitgeber/innen,
- a) die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/innen von Hausbesorgern/Hausbesorgerinnen nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
- b) wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
Schlagworte
Hausbesorgerin, Arbeitgeberin
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018
Gesetzesnummer
20010066
Dokumentnummer
NOR40199315
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