§ 1 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Tirol

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Mindestlohntarif für Hausbesorger/innen – Tirol

M 15/2015/XXVI/99/12 Geltungsbereich

§ 1

Dieser Mindestlohntarif gilt:

  1. 1. Räumlich: für das Bundesland Tirol;
  2. 2. persönlich und fachlich: für Hausbesorger/innen, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, Anwendung findet und deren Arbeitgeber/innen,
  1. a) die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/innen von Hausbesorgern/Hausbesorgerinnen nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
  2. b) wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.

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