§ 1 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 353/2024

Mindestlohntarif

für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen M 21/2023/XXII/96/1 Geltungsbereich

§ 1.

Dieser Mindestlohntarif gilt für:

  1. 1. Fachlich:
  1. a) Privatkindergärten, kinderkrippen und horte (Privatkindertagesheime),
  2. b) Vereine, die Tagesmütter(väter) beschäftigen, und
  3. c) natürliche oder juristische Personen, die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen beschäftigen, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber
  4. weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
  5. nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
  1. 2. Räumlich: Republik Österreich.
  2. 3. Persönlich:
  1. a) Angestellte von Privatkindergärten, kinderkrippen und horten (Privatkindertagesheimen),
  2. b) Tagesmütter(väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, und
  3. c) Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen/Kinderbetreuungseinrichtungen.

Schlagworte

Privatkinderkrippe, Privathort

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

20012432

Dokumentnummer

NOR40257638

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