§ 1 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 474/2022

Mindestlohntarif

für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen M 20/2021/XXII/96/1 Geltungsbereich

§ 1.

Dieser Mindestlohntarif gilt für:

  1. 1. Fachlich:
  1. a) Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime),
  2. b) Vereine, die Tagesmütter(-väter) beschäftigen, und
  3. c) natürliche oder juristische Personen, die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen beschäftigen,
  1. die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber
  1. weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
  2. nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
  1. 2. Räumlich: Republik Österreich.
  2. 3. Persönlich:
  1. a) Angestellte von Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten (Privatkindertagesheimen),
  2. b) Tagesmütter(-väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, und
  3. c) Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen.

Schlagworte

Privatkinderkrippe, Privatkinderhort

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20011755

Dokumentnummer

NOR40239994

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