Mindestlohntarif
für Arbeitnehmer/innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen M 23/2016/XXII/96/2 Geltungsbereich
§ 1.
Dieser Mindestlohntarif gilt für:
- 1. Fachlich:
- a) Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime),
- b) Vereine, die Tagesmütter(-väter) beschäftigen, und
- c) natürliche oder juristische Personen, die Arbeitnehmer/innen zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen beschäftigen,
die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/innen
- weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
- nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
- 2. Räumlich: Republik Österreich.
- 3. Persönlich:
- a) Angestellte von Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten (Privatkindertagesheimen),
- b) Tagesmütter(-väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, und
- c) Arbeitnehmer/innen zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen.
Schlagworte
Privatkinderkrippe, Privathort
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
20009710
Dokumentnummer
NOR40188063
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