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§ 1 Festsetzung des Lehrlingseinkommens für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2025

Lehrlingseinkommen für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern

L 2/2025/X/42/2 Geltungsbereich

§ 1.

  1. a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
  2. b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.
  3. c) Persönlich: kaufmännische Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Bürokaufmann/Bürokauffrau sowie Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

20012889

Dokumentnummer

NOR40269437

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