§ 1 Festsetzung des Lehrlingseinkommens für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 190/2024

Lehrlingseinkommen für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern

L 3/2023/X/42/3 Geltungsbereich

§ 1.

  1. a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
  2. b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.
  3. c) Persönlich:  kaufmännische Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Bürokaufmann/Bürokauffrau sowie Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012332

Dokumentnummer

NOR40255153

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