§ 1 Festsetzung der repräsentativen Erträge 1997 für bestimmte Produkte

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.1997

§ 1

§ 1. Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 (Ernte 1997) wird der repräsentative Ertrag für die nachstehenden Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut wurden, wie folgt festgesetzt:

1. Sommerraps 1 100 kg/ha

2. Weizen 5 500 kg/ha

3. Erbsen 2 400 kg/ha

4. Kamille 140 kg/ha

5. Timothegras 2 000 kg/ha

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