§ 1 Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.1991

§ 1.

Lehrer an Pflichtschulen sowie Lehrer an mittleren und höheren Schulen und Lehrer an Akademien einschließlich der Übungsschulen haben für die Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungsverordnung, BGBl. Nr. 397/1990, in der jeweils geltenden Fassung, sowie für die Teilnahme an gleichwertigen Schulveranstaltungen, die in den Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien durchgeführt werden, Anspruch auf Reisegebühren nach Maßgabe der §§ 2 bis 6.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2024

Gesetzesnummer

10008786

Dokumentnummer

NOR12105761

alte Dokumentnummer

N6199117716J

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