§ 1 Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Zahntechniker/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2017

Lehrlingsentschädigung für Zahntechniker/innen

L 1/2017/XXII/96/1 Geltungsbereich

§ 1.

  1. a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
  2. b) Fachlich und persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Zahntechniker/Zahntechnikerin ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden sowie Lehrlinge im Lehrberuf Zahntechniker/Zahntechnikerin, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Gesetzesnummer

20009776

Dokumentnummer

NOR40190126

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