§ 1 Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 9/2019

Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen

L 2/2018/XVII/81/1 Geltungsbereich

§ 1.

  1. a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
  2. b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers betreiben (Kraftfahrzeugverleihunternehmungen).
  3. c) Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/-frau ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden sowie Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/-frau, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010136

Dokumentnummer

NOR40200222

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