materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 310/2020
Lehrlingsentschädigung für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern
L 5/2019/X/42/2 Geltungsbereich
§ 1.
- a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
- b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.
- c) Persönlich: kaufmännische Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Bürokaufmann/Bürokauffrau sowie Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2020
Gesetzesnummer
20010630
Dokumentnummer
NOR40214287
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