§ 1 Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1994

§ 1.

(1) Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2.

(2) Den Beamten und Vertragsbediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden

  1. 1. in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, oder
  2. 2. erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft),

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10008890

Dokumentnummer

NOR12108125

alte Dokumentnummer

N6199419845L

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