§ 1.
(1) Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2.
(2) Den Beamten und Vertragsbediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden
- 1. in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, oder
- 2. erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft),
- gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10008890
Dokumentnummer
NOR12108125
alte Dokumentnummer
N6199419845L
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