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§ 1 Festlegung von Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

§ 1

Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986 in der jeweils geltenden Fassung, zukommt, sind im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres sämtliche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A 1, sofern sie nicht mittels Dienstvertrag gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86/1948 in der jeweils geltenden Fassung, besetzt werden.

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