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§ 1 Festlegung sonstiger Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Sonstige Grenzübergangsstellen

§ 1

(1) Die in denAnlagen A bis H angeführten Stellen oder Gebiete des österreichischen Bundesgebietes werden als sonstige Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 GrekoG festgelegt.

(2) Die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang der jeweiligen sonstigen Grenzübergangsstelle werden ebenfalls in denAnlagen A bis H festgelegt.

(3) Die angeführten sonstigen Grenzübergangsstellen sind geordnet nach dem jeweiligen Nachbarland der Republik Österreich in das die sonstigen Grenzübergangsstellen führen, in denAnlagen A bis H jeweils in alphabetischer Reihenfolge abgebildet:

  1. 1. Anlage A: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Bundesrepublik Deutschland;
  2. 2. Anlage B: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu dem Fürstentum Liechtenstein;
  3. 3. Anlage C: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Republik Italien;
  4. 4. Anlage D: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Republik Slowenien;
  5. 5. Anlage E: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
  6. 6. Anlage F: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Slowakischen Republik;
  7. 7. Anlage G: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Tschechischen Republik;
  8. 8. Anlage H: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu Ungarn.

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