Sonstige Grenzübergangsstellen
§ 1
(1) Die in denAnlagen A bis H angeführten Stellen oder Gebiete des österreichischen Bundesgebietes werden als sonstige Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 GrekoG festgelegt.
(2) Die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang der jeweiligen sonstigen Grenzübergangsstelle werden ebenfalls in denAnlagen A bis H festgelegt.
(3) Die angeführten sonstigen Grenzübergangsstellen sind geordnet nach dem jeweiligen Nachbarland der Republik Österreich in das die sonstigen Grenzübergangsstellen führen, in denAnlagen A bis H jeweils in alphabetischer Reihenfolge abgebildet:
- 1. Anlage A: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Bundesrepublik Deutschland;
- 2. Anlage B: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu dem Fürstentum Liechtenstein;
- 3. Anlage C: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Republik Italien;
- 4. Anlage D: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Republik Slowenien;
- 5. Anlage E: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
- 6. Anlage F: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Slowakischen Republik;
- 7. Anlage G: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Tschechischen Republik;
- 8. Anlage H: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu Ungarn.
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