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§ 1 Festlegung der Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen an der Außengrenze

§ 1

(1) Grenzübergangsstellen an der Außengrenze sind zusätzlich zu den Spezifikationen gemäß § 5 Abs. 1 GrekoG mit der Bezeichnung der für die Durchführung der Grenzkontrolle zuständigen Behörde und der örtlichen Bezeichnung der Grenzübergangsstelle gemäß dem Muster derAnlage A zu kennzeichnen.

(2) Die Tafeln sind aus form- und witterungsbeständigem Material mit 2,1 cm breiter, rot-weiß-roter Umrandung im Format 60 x 50 cm herzustellen; eine Größenabweichung ist zulässig, soweit der Umfang des Textes oder dessen optischer Eindruck, die Lesbarkeit des Schriftbildes oder der zur Anbringung der Tafel zur Verfügung stehende Platz dies erfordern.

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