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§ 1 Festlegung der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

§ 1

Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung zukommt, sind im Planstellenbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten sämtliche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A1, sofern sie nicht mittels Dienstvertrag gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung, besetzt werden.

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