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§ 1 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 637/1994

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Beginn und Beendigung der Pflicht zur Zahlung der monatlichen Gebühren

§ 1.

(1) Soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, beginnt die Pflicht zur Zahlung

  1. a) von monatlichen Benützungsgebühren nach Ablauf des Tages, von dem an die betreffenden Fernmeldeeinrichtungen von der Post- und Telegraphenverwaltung bereitgestellt werden;
  2. b) von monatlichen Bewilligungsgebühren mit dem Ersten des Monats, in dem die Bewilligung erteilt wird.

(2) Die monatlichen Benützungsgebühren sind für den ersten Monat von dem der Bereitstellung der Einrichtungen durch die Post- und Telegraphenverwaltung folgenden Tag an bis zum Monatsende anteilmäßig (§ 7) und für jeden folgenden Monat oder Teil eines solchen im vollen monatlichen Ausmaß zu entrichten.

(3) Soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, endet die Pflicht zur Zahlung

  1. a) von monatlichen Benützungsgebühren mit Ablauf des Tages, an dem die Kündigung der Überlassung der Einrichtungen wirksam wird;
  2. b) von monatlichen Bewilligungsgebühren mit Ablauf des Monats, in dem die Bewilligung erlischt.

(3a) Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als S 600,- betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.

(4) Für die Verjährung von Gebührenforderungen gelten die Bestimmungen des § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 637/1994

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147673

alte Dokumentnummer

N9197042582L

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