[CELEX-Nr.: 32021L1883 ]
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie
§ 1.
(1) Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen, die einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU , ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368, entsprechend den Regeln dieses Bundesgesetzes anzuerkennen.
(2) Personen, die nicht Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige), sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gleichgestellt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
10011157
Dokumentnummer
NOR40161743
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