§ 1.
(1) Die vom Deutschen Reich auf Grund von aufgehobenen reichsrechtlichen Vorschriften [§ 1, Abs., Rechtsüberleitungsgesetz] oder durch verwaltungsbehördliche Verfügung aus den in § 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 10, genannten Gründen entzogenen und derzeit von Dienststellen des Bundes oder der Bundesländer auf Grund der Bestimmungen des Behörden‑Überleitungsgesetzes verwalteten Vermögen sind den Eigentümern, denen sie entzogen worden sind, oder ihren Erben (Legataren) – im folgenden kurz geschädigter Eigentümer genannt – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus dem Grunde der Nichtigkeit des seinerzeitigen Vermögensüberganges zurückzustellen.
(2) Die Vermögen sind in dem Zustand zurückzustellen, in dem sie sich befinden; hiebei sind auch jene Erträgnisse auszufolgen, die in der Zwischenzeit aufgelaufen und noch im Inlande vorhanden sind.
(3) Die nach der Entziehung erworbenen dinglichen Rechte Dritter sind wirkungslos, soweit sie nicht vom geschädigten Eigentümer im Zuge des Verfahrens anerkannt werden. Bestandverträge von unbestimmter Dauer bleiben aufrecht. Bestandverträge von bestimmter Dauer gehen in solche von unbestimmter Dauer über.
(4) Der geschädigte Eigentümer kann bei Eigenbedarf Bestandverhältnisse an Wohn- und Geschäftsräumen, die dem Eigentümer entzogen worden sind, vorzeitig auflösen.
(5) Die auf den in Abs.genannten Vermögen grundbücherlich zur Sicherstellung für Rückstände an Reichsfluchtsteuer und Judenvermögensabgabe eingetragenen dinglichen Rechte sind von Amts wegen oder auf Antrag zu löschen.
Schlagworte
StGBl. Nr. 10/1945, Wohnraum
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023
Gesetzesnummer
20000695
Dokumentnummer
NOR40008032
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