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§ 1 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1938

Abschnitt I

Gemeinsame Vorschriften

Bezirk und Sitz der Gesundheitsämter

§ 1

(1) In der Regel ist für jeden Stadt- und jeden Landkreis am Sitze der unteren Verwaltungsbehörde ein Gesundheitsamt einzurichten.

(2) Ausnahmen bestimmt die oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.

Schlagworte

Stadtkreis

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010217

Dokumentnummer

NOR12129464

alte Dokumentnummer

N8193512367I

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