§ 1
(1) Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, sowie unter Beachtung des § 15 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1973
- 1. zur Verhandlung von Staatsverträgen
- a) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,
- b) zur Regelung der Angelegenheiten auf dem Gebiet des Zoll-, Monopol- und sonstigen Eingangsabgabenwesens und
- c) über die Rechts- und Amtshilfe in Abgaben-, Zoll- und Monopolangelegenheiten sowie im Verwaltungsstrafverfahren in diesen Angelegenheiten;
- 2. zum Schriftverkehr mit ausländischen Staaten in den in Z 1 aufgezählten Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten des Pensionsrechts öffentlich Bediensteter.
(2) Zu den Angelegenheiten des Abs. 1 gehören nicht die Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, des Europarates und der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE, ausgenommen aber zollrechtliche Angelegenheiten der ECE.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)