Heimarbeitstarif
für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
H 1/2024/XI/45/1
Geltungsbereich
§ 1.
Dieser Heimarbeitstarif gilt:
- 1. Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
- 2. Fachlich: für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse, soweit diese Tätigkeit nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
- 3. Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter 2. angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.
Schlagworte
Bearbeitung
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2024
Gesetzesnummer
20012508
Dokumentnummer
NOR40259727
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