Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1.
(1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Geschäftsfall Drogist,
- b) Pharmakologie und Pharmakognosie (Arzneimittel- und Drogenkunde),
- c) Chemikalienkunde und Toxikologie,
- d) Gesundheit, Ernährung und Hygiene,
- e) Drogistenpraxis.
(3) Bei der praktischen Prüfung ist vom Prüfling eine Drogensammlung von 40 Drogen und ein Herbar mit 30 Heilpflanzen vorzulegen.
(4) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Kaufmännisches Rechnen,
- b) Buchführung.
(5) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
Schlagworte
Arzneimittelkunde
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10007162
Dokumentnummer
NOR12077833
alte Dokumentnummer
N5199115799J
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