§ 1 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Fachrechnen,
  2. b) Fachkunde,
  3. c) Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

Schlagworte

Wärmeisolierer, Kälteisolierer

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10006947

Dokumentnummer

NOR12075647

alte Dokumentnummer

N5198810987E

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