§ 1 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Vulkaniseur

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1978

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Vulkaniseur gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Fachrechnen,
  2. b) Fachkunde,
  3. c) Fachzeichnen.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10006610

Dokumentnummer

NOR12071961

alte Dokumentnummer

N51978158770

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