§ 1 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1976

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Geschäftsfall im Waffen- und Munitionshandel,
  2. b) Waffenkunde,
  3. c) Gesetzeskunde,
  4. d) Verkaufspraxis im Waffen- und Munitionshandel.

Die Prüfung in dem unter lit. a genannten Gegenstand erfolgt schriftlich und mündlich, wobei die Leistungen in beiden Teilen mit einer gemeinsamen Note zu bewerten sind. In den unter lit. b bis d genannten Gegenständen erfolgt die Prüfung mündlich.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Kaufmännisches Rechnen,
  2. b) Buchhaltung.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Schlagworte

Waffenhändler, Waffenhandel

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006476

Dokumentnummer

NOR12071162

alte Dokumentnummer

N51976150150

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