§ 1 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fußpfleger

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1975

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fußpfleger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Wirtschaftsrechnen,
  2. b) Fachkunde.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006431

Dokumentnummer

NOR12070551

alte Dokumentnummer

N51975146610

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