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§ 1 Erklärung des Kollektivvertrags des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens zur Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

Satzung des Kollektivvertrages des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens

S 3/2024/XXII/96/3 Geltungsbereich der Satzung

§ 1.

  1. 1. Fachlich: für Anbieterinnen und Anbieter sozialer und/oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen:
  1. a) öffentlich-rechtliche Einrichtungen
  2. b) Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten
  3. c) Rettungs- und Sanitätsdienste
  4. d) Private Kindergärten, private Kinderbetreuung, private Spielgruppen
  5. e) Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter (väter)
  1. 2. Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg
  2. 3. Persönlich: Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.
  1. Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in befristeten Maßnahmen nach sozialhilferechtlichen bzw. behindertenrechtlichen Bestimmungen des Bundes und/oder des Landes beschäftigt werden,
  2. Arbeitsverhältnisse, die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kostenträger, z. B. AMS, Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben,
  3. Arbeitsverhältnisse von Klientinnen und Klienten in Betreuung oder Therapie, die einfachen Tätigkeiten nachgehen, unter dauernder Aufsicht stehen und für die eine Organisation öffentliche Fördermittel bezieht. Ein Taschengeld steht dieser Ausnahme nicht entgegen (Jugendwerkstätten, Teestuben und dgl.),
  4. Praktikantinnen und Praktikanten, Volontärinnen und Volontäre sowie Aushilfskräfte. Praktikantin bzw. Praktikant ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw. einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. Volontärin bzw. Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken oder zur persönlichen Berufsorientierung in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt steht einem Volontariat nicht entgegen. Aushilfskraft ist, wer gelegentlich reine Anwesenheitsdienste leistet; ein geringes Entgelt bzw. Aufwandersatz steht der Ausnahme vom Geltungsbereich nicht entgegen.

Schlagworte

Sozialwesen, Heilbadeanstalt, Kuranstalt, Rettungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Gesetzesnummer

20012542

Dokumentnummer

NOR40260652

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