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§ 1 Erklärung des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes 2024 zur Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Satzung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes 2024 S 6/2024/XXII/96/4

Geltungsbereich der Satzung

§ 1.

Die Satzung gilt

  1. a) Fachlich: für Anbieter von Rettungs- und Krankentransportdiensten, ausgenommen Berg-, Wasser-, Höhlen-, Flugrettung und Rettungshundestaffel
  2. b) Räumlich: für die Republik Österreich
  3. c) Persönlich: für alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/innen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.

Schlagworte

Rettungsdienst, Bergrettung, Wasserrettung, Höhlenrettung, Arbeitgeber, Arbeitgeberin

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

20012671

Dokumentnummer

NOR40264869

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