§ 1 Erklärung des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes 2020 zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 412/2021

Satzung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes 2020

S 4/2020/XXII/96/3 Geltungsbereich der Satzung

§ 1.

Die Satzung gilt

  1. a) Fachlich: für Anbieter von Rettungs- und Krankentransportdiensten, ausgenommen Berg-, Wasser-, Höhlen-, Flugrettung und Rettungshundestaffel
  2. b) Räumlich: für die Republik Österreich
  3. c) Persönlich: für alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/innen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.

Schlagworte

Rettungstransportdienst, Wasserrettung, Höhlenrettung, Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin, Bergrettung

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

20011297

Dokumentnummer

NOR40226866

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