§ 1 Erklärung des Kollektivvertrages für Angestellte in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlbergs zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2016

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 85/2017

Satzung des Kollektivvertrages für Angestellte in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlbergs

S 2/2016/XXII/96/2 Geltungsbereich der Satzung

§ 1.

  1. 1. Fachlich: für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen:
  1. a) öffentlich-rechtliche Einrichtungen
  2. b) Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten
  3. c) Rettungs- und Sanitätsdienste
  4. d) Private Kindergärten, private Kinderbetreuung, private Spielgruppen
  5. e) Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter (-väter)
  1. 2. Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg
  2. 3. Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/inne/n im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.
  1. Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmer/inne/n, die in Maßnahmen nach sozialhilferechtlichen bzw. behindertenrechtlichen Bestimmungen des Bundes und/oder des Landes beschäftigt werden,
  2. Arbeitsverhältnisse, die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kostenträger, z. B. AMS, Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben,
  3. Arbeitsverhältnisse von Klienten in Betreuung oder Therapie, die einfachen Tätigkeiten nachgehen, unter dauerender Aufsicht stehen und für die eine Organisation öffentliche Fördermittel bezieht. Ein Taschengeld steht dieser Ausnahme nicht entgegen (Jugendwerkstätten, Teestuben und dgl.),
  4. Praktikant/inn/en, Volontäre/Volontärinnen sowie Aushilfskräfte. Praktikant/in ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw. einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. Volontär/in ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken oder zur persönlichen Berufsorientierung in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt steht einem Volontariat nicht entgegen. Aushilfskraft ist, wer gelegentlich reine Anwesenheitsdienste leistet; ein geringes Entgelt bzw. Aufwandersatz steht der Ausnahme vom Geltungsbereich nicht entgegen.

Schlagworte

Sozialorganisation, Heilbadeanstalt, Kuranstalt, Rettungsdienst, Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin, Praktikantin, Volontärin

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

20009509

Dokumentnummer

NOR40180573

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