§ 1 Erklärung des Generalkollektivvertrages Corona-Tests zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 25.2.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 446/2021

Satzung des Generalkollektivvertrages Corona-Tests

S 3/2021/G-KV/1 Geltungsbereich der Satzung

§ 1.

  1. a) Fachlich: für Betriebe, für die die Wirtschaftskammer Österreich nicht die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt.
  2. b) Räumlich: für die Republik Österreich
  3. c) Persönlich: alle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einschließlich der Lehrlinge, wenn das Arbeitsverhältnis unter den I. Teil des ArbVG fällt. Ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse
  1. durch einen gültigen Kollektivvertrag (mit Ausnahme von Kollektivverträgen nach § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind oder
  2. für deren Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag mit vergleichbarem Inhalt zur Satzung erklärt wird.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011482

Dokumentnummer

NOR40231423

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