§ 1 Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1981

§ 1.

(1) Das Internationale Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, BGBl. Nr. 380/1972, in der durch das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See geänderten Fassung (im folgenden kurz Schiffssicherheitsvertrag genannt) findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Kapitel I, Regel 3, des Schiffssicherheitsvertrages ausgenommen sind.

(2) Das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, BGBl. Nr. 529/1977 (im folgenden kurz Seestraßenordnung 1972 genannt), findet auf alle österreichischen Seeschiffe Anwendung.

(3) Das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966, BGBl. Nr. 381/1972 (im folgenden kurz Freibord-Übereinkommen genannt), findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. 5 des Freibord-Übereinkommens ausgenommen sind.

(4) Österreichische Seeschiffe sind Seeschiffe, die nach dem Seeschiffahrtsgesetz zur Seeschiffahrt zugelassen sind.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Gesetzesnummer

10011439

Dokumentnummer

NOR12148064

alte Dokumentnummer

N9197250944J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)